Schulrechtliches

Orientierungstage im Dekanat Allgäu-Oberschwaben

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Ich habe gemerkt, dass viele eine ganz andere Persönlichkeit haben als man denkt.
Schülerstimme über Orientierungstage

Schulrechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für die OTs ist die Anlage zu § 4 Absatz 2 Nr. 1 und 2 der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Dort wird unter Punkt 4 für Schüler/innen bestimmter Schularten und Altersstufen an 2 Tagen Unterrichtsbefreiung ermöglicht. Eine Ausweitung der Unterrichtsbefreiung auf andere Klassen- oder Jahrgangsstufen ist durch die Schulleitung möglich.

Orientierungstage sind eine außerschulische Maßnahme der Jugendbildung. Lehrkräfte können für die Teilnahme oder auch für die Mitwirkung an Orientierungstagen von ihrer Schulleitung freigestellt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten übertragen in dem Fall durch eine schriftliche Anmeldung dem Träger und dem Leitungsteam für die Dauer der Veranstaltung die Aufsichtspflicht über die SchülerInnen.

Grundlage für außerunterrichtliche Veranstaltungen und ihre Genehmigung ist die Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 1985; K.u.U S. 337/1985; neu erlassen 19.10.1995; K.u.U. S. 554/1995; zuletzt geändert 19.10.1995; K.u.U. S. 164/1997. Dort heißt es unter anderem: "Bei Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen besondere Bedeutung zu. Sie (...) tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei."

Dieses Anliegen ist auch eine der Hauptzielsetzungen von Orientierungstagen.